Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a), gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende Wirkung.
PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
§ 30 PAuswG – Sofortige Vollziehung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 30 PAuswG verweisen
- § 21 PAuswG – Berechtigungen für Diensteanbieter
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