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Zitierfest

PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

§ 28 PAuswG – Ungültigkeit

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn

  • 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,
  • 2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,
  • 3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder
  • 4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.

(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 PAuswG verweisen

  • § 10 PAuswG – Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
  • § 29 PAuswG – Sicherstellung und Einziehung

Rechtsprechung zu § 28 PAuswG

2 Entscheidungen zitieren § 28 PAuswG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.12.2015 – 6 B 33/15 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein (hier: Ausstellung eines ungültigen Personalausweises).
  • EuGH, Urt. v. 21.03.2024 – C-61/22 · Große Kammer

    RL gegen Landeshauptstadt Wiesbaden. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2019/1157 – Erhöhung der Sicherheit von Personalausweisen der Bürger der Europäischen Union – Gültigkeit – Rechtsgrundlage – Art. 21 Abs. 2 AEUV – Art. 77 Abs. 3 AEUV – Verordnung (EU) 2019/1157 – Art. 3 Abs. 5 – …

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