Der Personalausweis kann als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.
PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
§ 22 PAuswG – Elektronische Signatur
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.