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Zitierfest

PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

§ 21a PAuswG – Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21a PAuswG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21a PAuswG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21a PAuswG? Zitiere den Wortlaut.“

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