Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.
PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
§ 21a PAuswG – Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21a PAuswG verweisen
- § 32 PAuswG – Bußgeldvorschriften
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