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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 27 PassG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 PassG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 PassG? Zitiere den Wortlaut.“

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