Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.
PassG · Passgesetz
§ 27 PassG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt § 27 PassG? Zitiere den Wortlaut.“