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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 18 PassG – Verwendung im nichtöffentlichen Bereich

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Pass oder ein Passersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.

(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.

(3) Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Passinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die Weitergabe erfolgt zur Beantragung eines Visums für den Passinhaber und der Passinhaber hat der Weitergabe zugestimmt. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Passes als auch aus dem Chip des Passes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 PassG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 PassG

3 Entscheidungen zitieren § 18 PassG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.05.2019 – 5 StR 146/19 · 5. Strafsenat

    Anfrage an die Strafsenate: Täuschung im Rechtsverkehr durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises

  • BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 2 ARs 228/19 · 2. Strafsenat

    (Beantwortung der Anfrage des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2019, 5 StR 146/19: Missbrauch von Ausweispapieren durch Vorlage einer Fotokopie)

  • BGH, Beschl. v. 04.12.2019 – 4 ARs 14/19 · 4. Strafsenat

    Täuschung im Rechtsverkehr durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises

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