Art. 3 des Kostengesetzes ist nicht anzuwenden, soweit dieses Gesetz die Erhebung von Kosten bestimmt. In diesen Fällen können Kosten auch dann erhoben werden, wenn auf Grund desselben Lebenssachverhalts neben Maßnahmen nach diesem Gesetz auch Maßnahmen nach der StPO oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) getroffen werden, wobei etwaige für die zuletzt genannten Maßnahmen erhobene Kosten in Abzug zu bringen sind. Die Gebühren sind abweichend von den Art. 6 und 8 des Kostengesetzes nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Gebühren zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, soweit sie der Billigkeit widerspricht.
PAG · Polizeiaufgabengesetz
Art. 93 PAG – Verhältnis zum Kostengesetz, Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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