Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 48 Abs. 5 dürfen personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach den am 24. Mai 2018 für die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere übermittelt werden.
PAG · Polizeiaufgabengesetz
Art. 101 PAG – Übergangsbestimmungen
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 101 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 101 PAG? Zitiere den Wortlaut.“