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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 88 NSchG NI – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:

  • 1. Klassenelternschaften,
  • 2. den Schulelternrat,
  • 3. Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.

(2) In den Klassenelternschaften haben die Erziehungsberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.

(3) In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, in angemessener Zahl berücksichtigt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 NSchG NI verweisen

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