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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 76 NSchG NI – Besondere Schülerräte

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Sind in einer Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die Klassenvertretungen dieser Bereiche je einen Bereichsschülerrat, auf den die Vorschriften für den Schülerrat entsprechend anzuwenden sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 NSchG NI verweisen