Schülerinnen und Schüler, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sollen besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse erhalten.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 54a NSchG NI – Sprachfördermaßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
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„Was regelt § 54a NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“