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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 54a NSchG NI – Sprachfördermaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Schülerinnen und Schüler, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sollen besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse erhalten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 54a NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 54a NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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