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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 51 NSchG NI – Dienstrechtliche Sonderregelungen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Lehrkräfte erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemein bildenden Schulen auch in Gesamtschulen und Oberschulen. Darüber hinaus haben die Lehrkräfte Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Vor der Entscheidung sind sie zu hören. Sie sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.

(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden.

(3) Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule (§ 2) überzeugend erfüllen zu können. Dies gilt nicht für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft.

(4) Absatz 3 gilt auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen. Für sie können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 51 NSchG NI

7 Entscheidungen zitieren § 51 NSchG NI, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 16.07.2020 – 6 AZR 321/19 · 6. Senat

    Lehrereingruppierung - Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

  • BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann. 2. Ein landesweites gesetzliches …
  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 235/22 · 4. Senat

    Eingruppierung von Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind - Tätigkeit im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen

  • BGH, Urt. v. 26.05.2011 – 3 StR 492/10 · 3. Strafsenat

    Bestechung: Gewährung von Zuwendungen an eine Schule im Zusammenhang mit einer Schulfotoaktion; Vorteilsbegriff

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 236/22 · 4. Senat

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 4 AZR 237/22 · 4. Senat

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