Von jeder Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist der Schulträger zu unterrichten.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 49 NSchG NI – Benachrichtigung des Schulträgers
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 49 NSchG NI verweisen
- § 44 NSchG NI – Kollegiale Schulleitung