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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 49 NSchG NI – Benachrichtigung des Schulträgers

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Von jeder Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist der Schulträger zu unterrichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 NSchG NI verweisen