Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 127 NSchG NI – Erteilung von Religionsunterricht

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Keine Lehrkraft ist verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen oder die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen.

(2) Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 127 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 127 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten