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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 125 NSchG NI – Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.