Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 125 NSchG NI – Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.