Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 120a NSchG NI – Beratung und Unterstützung
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.