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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 119 NSchG NI – Schulbehörden

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Schulbehörden sind

  • 1. das Kultusministerium als oberste Schulbehörde,
  • 2. die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung als nachgeordnete Schulbehörden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 119 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 119 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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