Werden Schulanlagen, die nach dem 1. Januar 1966 mit Landesmitteln gefördert worden sind, nicht mehr für kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt oder werden sie veräußert, so ist dem Land grundsätzlich ein angemessener Wertausgleich für die gewährten Zuwendungen zu leisten. Eine Wertminderung der Schulanlage seit der Fertigstellung ist zu berücksichtigen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 116 NSchG NI – Aufgabe von Schulanlagen
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
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