Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich unabhängig von ihrer Aufgabe als Schulträger darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 109 NSchG NI – Koordinierung des öffentlichen Verkehrsangebotes
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.