Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 107 NSchG NI – Namensgebung
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 107 NSchG NI verweisen
- § 38a NSchG NI – Aufgaben des Schulvorstandes
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