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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 107 NSchG NI – Namensgebung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 NSchG NI verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 107 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 107 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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