Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 101 NSchG NI – Schulträgerschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).

(2) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.

Rechtsprechung zu § 101 NSchG NI

Eine Entscheidung zitiert § 101 NSchG NI.

  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2013 – 5 C 12/12 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Wird von Beamten ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Aufwandsentschädigungen sind dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse sowie finanzielle Einbußen auszugleichen und dienen im Gegensatz zur Besoldung nicht in erster Linie der Alimentation des Beamten. 2. Unmittelbar …

Weitere Entscheidungen zu § 101 NSchG NI suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 101 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 101 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten