(1) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).
(2) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
(1) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).
(2) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.
Eine Entscheidung zitiert § 101 NSchG NI.
BVerwG, Urt. v. 24.01.2013 – 5 C 12/12 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Wird von Beamten ein gesetzlich nicht geregelter Ersatz für Aufwendungen beansprucht, betrifft dies grundsätzlich nicht den Bereich der Alimentation. Aufwandsentschädigungen sind dazu bestimmt, die mit einer Dienstleistung verbundenen Beschwernisse sowie finanzielle Einbußen auszugleichen und dienen im Gegensatz zur Besoldung nicht in erster Linie der Alimentation des Beamten. 2. Unmittelbar …
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