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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 99 NKomVG NI – Hauptsatzung

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch Folgendes bestimmen:

  • 1. die Mitgliedsgemeinden,
  • 2. den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung und
  • 3. die Aufgaben, die der Samtgemeinde nach § 98 Abs. 1 Satz 2 von den Mitgliedsgemeinden übertragen worden sind.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden erforderlich ist.

(3) Änderungen der Hauptsatzung werden vom Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 99 NKomVG NI verweisen