Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010
§ 97 NKomVG NI – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 97 NKomVG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 97 NKomVG NI? Zitiere den Wortlaut.“