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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 97 NKomVG NI – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 97 NKomVG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 97 NKomVG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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