Die §§ 71 und 72 sind auf Ausschüsse der Kommune anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln. Die nicht der Vertretung angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010
§ 73 NKomVG NI – Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 73 NKomVG NI verweisen
- § 9 NKomVG NI – Verwirklichung der Gleichberechtigung
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