(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
- 1. in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
- 2. in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,
- 3. in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,
- 4. in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie
- 5. in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.