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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 66 NKomVG NI – Abstimmung

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 NKomVG NI verweisen

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