Zum Inhalt springen
Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 61 NKomVG NI – Wahl der oder des Vorsitzenden

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt die Vertretung in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von dem Mitglied geleitet, das der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend. Das Mitglied nach Satz 2 zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los. Die Vertretung beschließt ferner über die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.

(2) Die oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung abberufen werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 61 NKomVG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 61 NKomVG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten