(1) Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag
- 1. mindestens 18 Jahre alt sind,
- 2. seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und
- 3. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.
§ 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar sind Personen, die
- 1. nach § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- 2. durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht nicht wählbar sind oder kein öffentliches Amt innehaben dürfen,
- 3. als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung nicht wählbar sind.