Zum Inhalt springen
Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 49 NKomVG NI – Wählbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag

  • 1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  • 2. seit mindestens sechs Monaten im Gebiet der Kommune ihren Wohnsitz haben und
  • 3. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

§ 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Nicht wählbar sind Personen, die

  • 1. nach § 48 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • 2. durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht nicht wählbar sind oder kein öffentliches Amt innehaben dürfen,
  • 3. als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Staates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung nicht wählbar sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 NKomVG NI verweisen