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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 47 NKomVG NI – Wahl und Wahlperiode der Abgeordneten

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Die Abgeordneten werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Einzelheiten werden, soweit dieses Gesetz hierüber keine Vorschriften enthält, durch das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz geregelt.

(2) Die allgemeine Wahlperiode der Abgeordneten beträgt fünf Jahre. Die nächste Wahlperiode beginnt am 1. November 2011.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 NKomVG NI verweisen

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