Die Vertretung kann in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, beschließen. Die Befragung kann auf einen Teil des Personenkreises nach Satz 1 beschränkt werden. Satz 1 gilt nicht in Angelegenheiten einzelner Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune.
NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010
§ 35 NKomVG NI – Einwohnerbefragung
Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 35 NKomVG NI verweisen
- § 93 NKomVG NI – Zuständigkeiten des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates
- § 161 NKomVG NI – Besondere Aufgaben der Region Hannover im übertragenen Wirkungskreis