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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 30 NKomVG NI – Benutzung öffentlicher Einrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(2) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Kommune haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Kommune für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet der Kommune die Kosten für die Einrichtungen mitzutragen, soweit Rechtsvorschriften dies bestimmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

Rechtsprechung zu § 30 NKomVG NI

Eine Entscheidung zitiert § 30 NKomVG NI.

  • BVerfG, Beschl. v. 03.04.2019 – 2 BvQ 28/19 · 2. Senat 2. Kammer

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA bzgl der Überlassung öffentlicher Einrichtungen zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung: mangelnde Erfolgsaussichten in der Hauptsache - fehlender Anspruch ortsfremder Organisationen auf Überlassung öffentlicher Einrichtungen gem § 30 KomVerfG ND

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