Zum Inhalt springen
Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 27 NKomVG NI – Rechtswirkungen der Gebietsänderung

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

(2) Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

(3) Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in der früheren Kommune vor der Gebietsänderung als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Kommune. Das Gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 NKomVG NI verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 NKomVG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 NKomVG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten