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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 132 NKomVG NI – Sonderkassen

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. § 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 6.

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