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Zitierfest

NKomVG NI · Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010

§ 123 NKomVG NI – Rücklagen, Rückstellungen

Amtliche Fassung, Stand 28.04.2026.

(1) Die Kommune bildet

  • 1. eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und
  • 2. eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 NKomVG NI verweisen