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Zitierfest

NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012

§ 85b NBauO NI – Ortsveränderliche Wohngebäude

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.

An ein rechtmäßig errichtetes Wohngebäude, das

  • 1. geeignet ist, an verschiedenen Orten aufgestellt und wieder abgebaut zu werden,
  • 2. bestimmt ist, an einem oder mehreren Orten nacheinander jeweils für längere Zeit aufgestellt zu werden, und
  • 3. einen Brutto-Rauminhalt von nicht mehr als 75 m³ hat,

werden im Fall späterer Aufstellung an einem anderen Ort keine zusätzlichen grundstücksunabhängigen Anforderungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften gestellt. Dies entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren nach § 62 oder § 63 durchzuführen. § 85 Abs. 2 bleibt unberührt.

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