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Zitierfest

NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012

§ 71 NBauO NI – Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Wird die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung angefochten, so wird der Lauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

(2) Wird die Nutzung einer Tierhaltungsanlage ab dem 1. Januar 2022 während eines Zeitraumes von mehr als neun Jahren durchgehend unterbrochen, so erlischt die Baugenehmigung, soweit sie die Nutzung für die Tierhaltung zulässt. Die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Wer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, kann beantragen, dass die Bauaufsichtsbehörde das Erlöschen oder das Fortbestehen der Baugenehmigung feststellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 NBauO NI verweisen

Rechtsprechung zu § 71 NBauO NI

Eine Entscheidung zitiert § 71 NBauO NI.

  • BGH, Urt. v. 17.12.2020 – III ZR 45/19 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 …

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