Bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 geprüft werden, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht. Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird nur geprüft, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangt. § 65 bleibt unberührt.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 64 NBauO NI – Baugenehmigungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64 NBauO NI verweisen
- § 63 NBauO NI – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 65 NBauO NI – Bautechnische Nachweise, Typenprüfung
- § 80 NBauO NI – Ordnungswidrigkeiten
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64 NBauO NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 64 NBauO NI? Zitiere den Wortlaut.“