Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 56 NBauO NI – Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 56 NBauO NI verweisen
- § 44 NBauO NI – Wohnungen
- § 47 NBauO NI – Notwendige Einstellplätze
- § 79 NBauO NI – Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen