Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 42 NBauO NI – Blitzschutzanlagen
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
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