Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, zu notwendigen Treppen oder ins Freie führen (notwendige Flure), sowie Ausgänge müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und ihre Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 36 NBauO NI – Notwendige Flure, Ausgänge
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 36 NBauO NI verweisen
- § 33 NBauO NI – Rettungswege