Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten sind, ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein, soweit dies erforderlich ist, um der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen entgegenzuwirken.
NBauO NI · Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012
§ 29 NBauO NI – Trennwände
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2025.
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