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Zitierfest

MucZwStS · Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucZwStS – Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2022.

(1) Die Landeshauptstadt München setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01.07. eines Jahres fällig und ohne weitere Aufforderung zu entrichten.

(3) Endet die Steuerpflicht, so wird die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet.

Rechtsprechung zu § 7 MucZwStS

3 Entscheidungen zitieren § 7 MucZwStS: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.05.2021 – 9 C 2/20 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Die Schätzung einer üblichen Miete allein anhand des Bodenwerts des Wohngrundstücks ist mit dem Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht vereinbar.
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 9 C 11/16 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Stufentarif für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer, bei dem sich Steuerbetrag und Steuersatz beim Übergang von einer Stufe zur nächsten verdoppeln und bei dem der Steuersatz auf den einzelnen Stufen auf die Hälfte des Steuersatzes am jeweiligen Stufenanfang absinkt, obwohl der Mietaufwand am Stufenende doppelt so hoch ist wie am Stufenanfang, verletzt den Gleichheitssatz in seiner …
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 9 C 3/17 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

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