Die Steuer beträgt jährlich 18 v.H. der Bemessungsgrundlage.
MucZwStS · Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucZwStS – Steuersatz
Rechtsprechung zu § 5 MucZwStS
5 Entscheidungen zitieren § 5 MucZwStS: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und verbraucherpreisindexierten Jahresrohmiete verletzt Art 3 Abs 1 GG - Art 3 Abs 1, Abs 3 KAG BY aF stellt verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage zum …
BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 C 7/18 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 C 6/18 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 9 C 11/16 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
Leitsatz: 1. Ein Stufentarif für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer, bei dem sich Steuerbetrag und Steuersatz beim Übergang von einer Stufe zur nächsten verdoppeln und bei dem der Steuersatz auf den einzelnen Stufen auf die Hälfte des Steuersatzes am jeweiligen Stufenanfang absinkt, obwohl der Mietaufwand am Stufenende doppelt so hoch ist wie am Stufenanfang, verletzt den Gleichheitssatz in seiner …
BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 9 C 3/17 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
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