Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestattet hat - z.B. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentums- gesetzes - ergeben sich aus § 93 AO.
MucZwStS · Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München
§ 10 MucZwStS – Mitwirkungspflichten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2022.
Rechtsprechung zu § 10 MucZwStS
Eine Entscheidung zitiert § 10 MucZwStS.
BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 – 1 BvR 2664/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG wegen Residenzpflicht oder aufgrund eines etwaigen Erhebungsdefizits - Zudem auch keine Verletzung von Art 6 Abs 1 GG
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