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Zitierfest

MucHStS · Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucHStS – Fälligkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

Die Hundesteuer wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig. Im Übrigen wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Rechtsprechung zu § 5 MucHStS

Eine Entscheidung zitiert § 5 MucHStS.

  • BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 8/13 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen. 2. Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt ("erdrosselnde Wirkung"), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden. 3. Einem Steuersatz …

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