(1) Alle abgewiesene Bewerberinnen werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der Gruppe nach § 3 Abs. 1 eingetragen. Eine Bewerberin wird von der Liste gestrichen, wenn sie nicht während der ersten drei Schultage der Schule ihre Bereitschaft bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.
(2) Tritt eine der aufgenommenen Bewerberinnen bis zum Ende der ersten Schulwoche zurück oder tritt sie die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden zwei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf Aufnahme in die Schule. Den frei gewordene Platz erhält dann die Bewerberin, die in der Reihenfolge der Warteliste jeweils an nächster Stelle steht.