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Zitierfest

MucZulassungRiemerschmidWirtschaftsschuleS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Riemerschmid-Wirtschaftsschule

§ 3 MucZulassungRiemerschmidWirtschaftsschuleS – Auswahlverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.04.2022.

(1) Von den nach § 2 in den Eingangsklassen der jeweiligen Stufe zur Verfügung stehenden Plätze werden

25 % an Bewerberinnen, welche das Gymnasium, die Realschule, den M-Zug der Mittelschule oder andere Schulen besuchen (Gruppe 1) und

75 % an Bewerberinnen, welche die Mittelschule (ohne M-Zug) besuchen (Gruppe 2)

vergeben. Soweit in einer Gruppe weniger Bewerberinnen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen, erhöhen die freien Plätze das Kontingent der anderen Gruppe.

(2) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt vergeben; bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.

(3) Hinsichtlich der Zulassung zur 2-stufigen Form der Wirtschaftsschule ist der Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik des Jahreszeugnisses, soweit der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nachgewiesen wird, der Notendurchschnitt des Zeugnisses über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule maßgeblich. Bei der Zulassung zur 3- und 4-stufigen Form und zur Vorklasse zur 4-stufigen Form der Wirtschaftsschule ist für die Bewerberinnen der Gruppe 1 der Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik des Jahreszeugnisses und für die Bewerberinnen der Gruppe 2 der Notendurchschnitt des Jahreszeugnisses der Mittelschule maßgeblich.

(4) Sobald der Schule die maßgeblichen Zeugnisse vorliegen, spätestens am letztmöglichen Anmeldetermin, wird durch die Schulleitung innerhalb der Gruppen eine Rangliste nach Notendurchschnitt gebildet. Bei Bewerberinnen mit gleichem Notendurchschnitt wird die Platzziffer innerhalb der Reihung durch Los bestimmt. Die Verlosung geschieht durch die Schulleitung in Anwesenheit einer Lehrkraft der Schule.

(5) Bewerberinnen mit bestandenem Probeunterricht nach den Maßgaben der Schulordnung für Wirtschaftsschulen in Bayern (WSO) werden aufgenommen, soweit nach Aufnahme aller Bewerberinnen mit den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 und 3 WSO noch Plätze zur Verfügung stehen. Haben mehr Bewerberinnen den Probeunterricht bestanden als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los über die Rangfolge.

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