(1) Auf Grundlage des Art 2a ZwEWG und der Verordnung (EU) 2024/1028 ist für das Anbieten von kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften im Gebiet der Landeshauptstadt München die Durchführung eines Registrierungsverfahrens erforderlich.
(2) Eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Abs. 1 liegt nach Art. 2a Abs. 1 Satz 2 ZwEWG vor, wenn eine Einheit vom Gastgeber regelmäßig oder vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ohne Unterbrechung gegen Entgelt vermietet wird, unabhängig davon, ob die Vermietung gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt.
(3) Der Gastgeber ist auf der Grundlage des Art. 2a Abs. 5 ZwEWG verpflichtet, die Einheit über ein bereitgestelltes Online-Verfahren zu registrieren, bevor er diese über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbietet (Registrierungspflicht). Hierzu wird auf die Internetseite der Landeshauptstadt München verwiesen.
(4) Der Gastgeber ist auf der Grundlage des Art. 2a Abs. 5 Satz 2 ZwEWG verpflichtet, die nach der Registrierung nach Abs. 3 erhaltene Registrierungsnummer auf der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anzugeben.
(5) Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen wird auf Art. 3 der Verordnung (EU) 2024/1028 verwiesen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Art. 2a ZwEWG.