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Zitierfest

MucZeS · Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS)

§ 5 MucZeS – Genehmigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.08.2026.

(1) Wohnraum darf nur mit Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.

(1a) Einer Zweckentfremdungsgenehmigung bedarf es nicht für die Zweckentfremdung durch Abbruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, soweit der Wohnraum durch Ersatzwohnraum kompensiert wird und dieser folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • 1. Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Landeshauptstadt München geschaffen,
  • 2. der Ersatzwohnraum wird von der*dem Inhaber*in des abgebrochenen Wohnraums geschaffen,
  • 3. der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen (kein Ersatzwohnraum „aus dem Bestand“ oder „auf Vorrat“),
  • 4. der neu zu schaffende Wohnraum darf nicht kleiner als der zweckzuentfremdende Wohnraum sein und diesen im Standard nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise unterschreiten,
  • 5. der Ersatzwohnraum steht dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung wie vorher der zweckzuentfremdende Wohnraum.

Der Abbruch des Wohnraums ist der Vollzugsbehörde (Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration) innerhalb eines Monats nach erfolgtem Abbruch schriftlich anzuzeigen.

(1b) Die Verfahrensfreiheit nach Abs. 1a gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum innerhalb eines Erhaltungssatzungsgebiets handelt. Der Abbruch unterliegt hier weiterhin der Genehmigungspflicht.

(1c) Die Verfahrensfreiheit nach Abs. 1a entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen nach dieser Satzung und lässt die Befugnisse nach §§ 12, 13 und 14 unberührt.

(1d) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder Planänderungen vor Bezugsfertigkeit sind der Vollzugsbehörde (Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration) schriftlich anzuzeigen.

(2) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Belange oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.

(3) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch die Schaffung von Ersatzwohnraum oder durch die Entrichtung einer Ausgleichszahlung Rechnung getragen wird.

(4) Die Genehmigung wirkt für und gegen die*den Rechtsnachfolger*in; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt unabhängig von der Beantragung oder Erteilung einer Registrierungsnummer nach § 5a.

(5) Über den Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdung nach Abs. 1 bis 3 entscheidet die Gemeinde nach Vorliegen aller Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.

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