(1) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine angemeldete Teilnehmerin oder ein angemeldeter Teilnehmer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Zertifikatsprüfung nicht ablegt. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und im Fall einer Erkrankung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.
(2) Von der Gebühr werden auf Antrag befreit die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.