Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucZertifikatspruefungsgebuehrenS · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme an der Zertifikatsprüfung Englisch an Städtischen Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Wirtschaftsschulen der Landeshauptstadt München (ZertifikatsprüfungsgebührenS)

§ 5 MucZertifikatspruefungsgebuehrenS – Absehen von der Gebührenerhebung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.2017.

(1) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine angemeldete Teilnehmerin oder ein angemeldeter Teilnehmer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Zertifikatsprüfung nicht ablegt. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und im Fall einer Erkrankung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.

(2) Von der Gebühr werden auf Antrag befreit die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucZertifikatspruefungsgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucZertifikatspruefungsgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten